Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 17.01.2003 - 10 Sa 1034/02 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Arbeitnehmerkündigung - Abmahnung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen; Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers; Vorliegen gesundheitlicher Gründe; Erfordernis der Abmahnung; Zumutbarkeit ordentlicher Kündigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen; Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers; Vorliegen gesundheitlicher Gründe; Erfordernis der Abmahnung; Zumutbarkeit ordentlicher Kündigung
- Judicialis
BGB § 626
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626
Erfolglose Abmahnung als Voraussetzung für wirksame Arbeitnehmerkündigung; Arbeitnehmerkündigung, Abmahnung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Abmahnung, auch wenn der Arbeitnehmer kündigt?
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Eine wirksame fristlose Kündigung setzt eine erfolglose Abmahnung voraus, auch wenn ein Arbeitnehmer kündigt
Verfahrensgang
- ArbG Osnabrück, 26.06.2002 - 4 Ca 236/02
- LAG Niedersachsen, 17.01.2003 - 10 Sa 1034/02
Papierfundstellen
- MDR 2004, 218
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 07.08.1991 - 5 AZR 410/90
Lohnfortzahlung bei Alkoholabhängigkeit
Auszug aus LAG Niedersachsen, 17.01.2003 - 10 Sa 1034/02
Er war damit arbeitsunfähig krank (vgl. BAG, 07.08.1991, 5 AZR 410/90, AP Nr. 94 zu § 1 LohnfortzG ). - LAG Hamm, 18.06.1991 - 11 Sa 527/91
Auszug aus LAG Niedersachsen, 17.01.2003 - 10 Sa 1034/02
Auch der Arbeitnehmer muss vor Ausspruch einer wirksamen außerordentlichen Kündigung den Arbeitgeber erfolglos abmahnen (vgl. LAG Hamm, 18.06.1991, 11 Sa 527/91, LAGE Nr. 59 zu § 626 BGB).
- LAG München, 17.05.2006 - 10 Sa 971/05
Weihnachtsgeld - Rückzahlungsanspruch - Treu und Glauben
Dazu ist auch der Arbeitnehmer verpflichtet, bevor er eine außerordentliche Kündigung wegen eines von ihm beanstandeten Verhaltens des Arbeitgebers ausspricht (vgl. LAG Niedersachsen MDR 2004, 218; LAG Hamm NZA-RR 2000, 242; LAG Baden-Württemberg BB 1991, 415).